Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen, auch allen künftigen, liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt; diese gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden und verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang nicht noch einmal ausdrücklich widersprochen haben. Verträge kommen – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

2. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags und Nachträge zum Auftrag gelten nur dann, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

II. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl mit eigenem LKW (PKW), via Spedition, per Post oder per Bahnexpress. Die Lieferung per eigenem LKW (PKW) erfolgt frei Haus. Für das Abladen und den Weitertransport zum Aufstellungsort hat der Besteller auf seine Rechnung und Gefahr Hilfskräfte zu stellen. Die Lieferung per Post erfolgt frei Postamt. Lieferungen per Bahnexpress erfolgen unfrei an die jeweilige Bahnexpress-Station. Bei Lieferungen, die nur mittels Berg- oder Seilbahnen bzw. speziell geländegängiger Fahrzeuge erreicht werden können, sind die Transportkosten nur bis zur Talstation eingerechnet.

2. Die Sendungen werden nur auf ausdrücklichen (schriftlichen) Auftrag hin und sodann zu Lasten des Bestellers versichert. Unabhängig davon, wer die Kosten für den Transport und eine allfällige Transportversicherung trägt, geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung des Kaufgegenstandes auf unseren Kunden über, wenn die Ware unser Haus verlässt; dies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

3. Der Lieferumfang geht aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung hervor; ist dies nicht der Fall, ist er dem Prospekt zu entnehmen. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Installationen vorhanden sind.

4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Bestellung und der Ausführung. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

5. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzugs angemessen, wenn unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, zum Beispiel bei Betriebsstörungen und –unterbrechungen, aufgrund von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik und Aussperrung), bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verbot von Devisentransfers, allgemeinem Mangel an Versorgungsgütern, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Wird durch die genannten oder vergleichbare Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unseren Verpflichtungen frei. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände kann sich eine Partei jedoch nur berufen, wenn sie die andere Partei unverzüglich benachrichtigt. Unterlässt eine Partei dies, so treten die sie begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.

6. Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, kann der Besteller den Auftrag deswegen nicht annullieren und kann keine Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung geltend machen. Wir werden erst durch Ansetzung einer auf mindestens zwei Monate bemessenen Nachfrist in Lieferverzug versetzt. Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Besteller, sofern er dies unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Lieferung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen sind wir zur Herausgabe der Anzahlung (ohne Zinsen) verpflichtet; jegliche Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.

7. Weigert sich der Besteller, das Kaufobjekt bei Lieferung anzunehmen oder zum festgesetzten Zeitpunkt abzuholen, so sind wir berechtigt, dafür eine Nachfrist von acht Tagen zu setzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist steht uns die Wahl zwischen den nachfolgenden Möglichkeiten zu: a) Hinterlegung auf Gefahr und Kosten des Käufers am Ort, wo sich die Sache befindet und Geltendmachung des vertraglichen Kaufpreises zuzüglich anfallender Kosten oder b) Rücktritt vom Vertrag, wobei mindestens 25 % des Verkaufspreises von uns als konventionsweise vereinbarter Schadenersatz beansprucht werden können. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen bleiben bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich Zinsen, Kosten, Spesen und dergleichen) unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

2. Wir behalten uns auch an von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Falls der Besteller den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei Barverkauf tritt der Besteller den Kaufpreiserlös an uns ab.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns mit kaufmännischer Sorgfalt.

8. Der Besteller tritt uns die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

10. Bereits geleistete Teilzahlungen müssen wir nicht herausgeben, sondern sind berechtigt, diese auf unsere Restforderung anzurechnen.

11. Die Annahme von Schecks und Wechseln berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

IV. Abnahme

1. Liegt ein Werkvertrag vor, so erfolgt die Abnahme innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Montage durch gemeinsame Besichtigung und Funktionsprüfung. Die stillschweigende Abnahme, etwa durch konkludentes Verhalten, bleibt in jedem Fall möglich.

2. Ermöglicht der Besteller die Abnahme innert 14 Tagen nach Lieferung und Montage nicht, so können wir einseitig einen Termin für die Abnahme festsetzen. Ermöglicht der Besteller die Abnahme wiederum nicht, so können wir einseitig eine angemessen Nachfrist zur Ermöglichung der Abnahme festsetzen. Verstreicht auch diese Frist ergebnislos, so gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt.

V. Gewährleistung, Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts, Schadenersatz

1. Der Besteller steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit uns zur Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellter Vorlagen, mitgeteilter Maße und sonstiger Angaben ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Bestellers können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.

2. Geringfügige Abweichungen von in Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Prospekten angeführten Maßen, Gewichten und Ausführungen können nicht beanstandet werden. Ebenfalls nicht zur Mangelhaftigkeit unserer Leistung führen unsachgemäße Handhabung, selbstständige Eingriffe, Verkalkung und Abnützung von Verschleißteilen.

3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Anlieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Der Nachweis des Mangels obliegt dem Besteller.

4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten allenfalls erforderlicher Monteure und Hilfskräfte.

5. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der nachweislichen und erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

6. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle (Annahmeverzug durch den Besteller, sonstige Fälle, in denen die unterlassene Mängelbeseitigung der Sphäre des Bestellers zuzuordnen ist, usw) – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein geringfügiger Sachmangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht der Minderung des Entgelts (Preisminderung) zu. In allen anderen Fällen ist das Recht der Preisminderung jedenfalls ausgeschlossen.

7. Jedenfalls ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers am gesamten Entgelt oder einem Teil davon.

8. Liefern wir werksfremde Gegenstände, so unterwirft sich der Besteller den Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Lieferwerks.

9. Allfällige Gewährleistungsansprüche werden nur anerkannt, wenn sie spätestens innerhalb von acht Tagen, nachdem der Besteller einen Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, gerügt werden. Offenkundige Mängel müssen bei sonstigem Gewährleistungsausschluss innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Ware erfolgen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend machen (§ 377 UGB).

10. Für Schäden haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund immer – nur in Fällen des Vorsatzes oder der krass groben Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte oder grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Das Vorliegen von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit hat der Besteller unter Beweis zu stellen.

11. Für alle Fälle der Haftung wird der von uns zu leistende Schadenersatz auf die Höhe der Nettoauftragssumme beschränkt. Die Haftung für reine Vermögensschäden – wie etwa Produktionsausfall oder entgangener Gewinn – wird in allen Fällen ausgeschlossen.

VI. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes (schriftlich) vereinbart wurde, gelten umseitig angeführte Zahlungskonditionen.

2. Kommt der Besteller nach Abnahme des Kaufgegenstandes in Zahlungsverzug, so können wir unser Eigentumsrecht am Kaufgegenstand geltend machen und denselben zurückfordern. Zudem hat der Besteller Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

3. Zudem können wir im Falle eines Zahlungsverzugs des Bestellers einen angemessenen Mietzins für den Kaufgegenstand und eine Entschädigung für Abnützung geltend machen. Diese Entschädigung entspricht einem Betrag von monatlich 7 % des vereinbarten Kaufpreises.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen (z.B. Gewährleistungsansprüche) aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf ein auf die Verkäuferin lautendes Konto oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person erfolgen.

6. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach besonderer (schriftlicher) Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Terminverlust tritt insbesondere ein, wenn der Käufer mit der Herausgabe vereinbarter Sicherungen länger als acht Tage in Verzug ist, oder wenn auf das Vermögen des Bestellers erfolglos Exekution betrieben wurde oder sich seine Kreditwürdigkeit verringert hat.

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, personenbezogene Daten

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist das für A-6850 Dornbirn sachlich und örtlich zuständige Gericht.

3. Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.